Er erkundigte sich schliesslich bei einem aargauischen Arbeitgeber-Verband, wo ihm erklärt wurde, dass die Zahl 22 der richtige Divisor sei. Für die letzte Überzeitzahlung im Monat November 1973 wurde zur Ermittlung des Tageslohnes der Monatslohn durch die Zahl 22 dividiert. Die Umrechnung des Monats- in den Tageslohn ist eine rein mathematische Frage. Es ist deshalb zu prüfen, ob der Beklagte einem offensichtlichen Rechenfehler erlag und der Kläger dadurch finanziell geschmälert wurde, m. a.W. ob der Beklagte bei der Umrechnung einen falschen Divisor benützt hat. Wird diese Frage bejaht werden müssen, ist die Differenz noch nachzuzahlen.