Die Herren Versicherungsrichter äussern einhellig die Meinung, dass dieser nach den gesetzlichen Bestimmungen beurteilte Fall menschlich gesehen nicht befriedigen kann. (Die SUVA bezahlte in der Folge aus ihrem Hilfsfonds der Witwe Y. den Betrag von Fr. 6000.-.) Versicherungsgericht, Urteil vom 23. Dezember 1974