Die Zusammensetzungen dieser Produkte sind bekannt. Nach den Feststellungen des Chefchemikers der Beklagten sind die fraglichen Stoffe auf der massgebenden Liste des Bundesrates nicht enthalten. Der Gegenbeweis dazu konnte nicht erbracht werden. Da nun aber diese wesentliche Voraussetzung für die Leistungspflicht der Beklagten im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, muss die Klage von Frau Y. abgewiesen werden. Die Herren Versicherungsrichter äussern einhellig die Meinung, dass dieser nach den gesetzlichen Bestimmungen beurteilte Fall menschlich gesehen nicht befriedigen kann.