Damit die Beklagte aber leistungspflichtig wird, muss die Krankheit ausschliesslich oder vorwiegend infolge Einwirkung eines im bundesrätlichen Verzeichnis genannten Stoffes entstanden sein. Es ist folglich weiter zu prüfen, ob es sich bei diesen beruflichen Substanzen, mit denen der Versicherte in Berührung kam, um Stoffe handelt, welche in Art. 1 der Verordnung über Berufskrankheiten aufgeführt sind. Der Verstorbene verwendete bis zum 30. Juni 1970 das Produkt M-Spezial und dann M-Combi. Weiter arbeitete er mit dem Keimhemmungsmittel B-22. Die Zusammensetzungen dieser Produkte sind bekannt.