Er gibt diese Beteiligung mit mindestens 75% an. Das Gericht hat keinen Anlass, an der 75prozentigen Beteiligung des fraglichen Spritzmittels an der Entstehung des Asthmas des verstorbenen Versicherten zu zweifeln. Es hat auf diese fachärztlich festgestellte Tatsache abzustellen. Damit ist der qualifizierte Kausalzusammenhang zwischen der Erkrankung des Versicherten und den von ihm im versicherten Betrieb verwendeten Spritzmitteln dargetan. Damit die Beklagte aber leistungspflichtig wird, muss die Krankheit ausschliesslich oder vorwiegend infolge Einwirkung eines im bundesrätlichen Verzeichnis genannten Stoffes entstanden sein.