Tatsache sei, dass der Patient über Jahre und Jahrzehnte mit seiner Polyallergie ohne klinisch manifeste Asthmakrankheit gelebt habe, bis zum Zeitpunkt, in dem die Schädigung der Bronchialschleimhaut durch das Spritzmittel im Sinne eines Trigger-Mechanismus das Asthma ausgelöst habe. Der Gerichtsexperte kommt zum Schluss, dass die Beteiligung der Exposition gegenüber dem Spritzmittel M-Combi an der Entstehung des Asthmas des Versicherten mit 50% der gesamten Verursachung (Prof. de Weck) wesentlich zu niedrig gegriffen sei. Er gibt diese Beteiligung mit mindestens 75% an.