68 Abs. 1 KUVG litt. Die Berufskrankheiten sind den Unfällen gleichgestellt und geben infolgedessen auf die gleichen Versicherungsleistungen Anspruch wie die Unfälle. Unter Berufskrankheiten versteht das Gesetz nicht alle Krankheiten, die durch die Ausübung eines Berufes verursacht werden, sondern nur die Krankheiten, die durch die Einwirkung bestimmter Stoffe erzeugt werden oder bei bestimmten Arbeiten enstehen. Diese Stoffe und Arbeiten sind Gegenstand einer speziellen bundesrätlichen Verordnung über Berufskrankheiten vom 17. Dezember 1973. Berufskrankheiten, welche nicht auf die genannten Stoffe oder Arbeiten zurückzuführen sind, sind nicht versichert.