Die Witwe des X. Y. machte in der Folge bei der SUVA Versicherungsleistungen geltend. Die Anstalt lehnte sie ab, weil der Verstorbene nicht an einer Berufskrankheit nach Art. 68 KUVG gelitten habe. Die Witwe erhob beim Versicherungsgericht Klage. Das Versicherungsgericht führte im Hauptpunkt folgendes aus: Um die Leistungspflicht der Beklagten abzuklären, muss vorerst festgestellt werden, ob der Versicherte X.Y. an einer versicherten Berufsgestellt werden, ob der Versicherte X.Y. an einer versicherten Berufskrankheit im Sinne von Art. 68 Abs. 1 KUVG litt.