SOG 1975 Nr. 35 Art. 68 KUVG, Verordnung über Berufskrankheiten. Berufskrankheiten, die nicht auf die in der bundesrätlichen Verordnung genannten Stoffe oder Arbeiten zurückzuführen sind, sind nicht versichert. X.Y. arbeitete seit 1945 vollamtlich als Baumwärter und Spritzenchef bei der landwirtschaftlichen Genossenschaft Z. Im Herbst 1969 traten bei ihm erstmals im Anschluss an das Einpudern von Speisekartoffeln mit B-22 (Sandoz AG) Atembeschwerden (Reizhusten, Engigkeit und progressive Dyspnoe mit pfeifender Atmung in der Nacht) auf. Er musste ärztlich behandelt werden.