Sind demnach mindestens die Verkehrsmassnahmen auf den Kantonsstrassen der Gemeindeautonomie entzogen, so sind die Gemeinden auch nicht zur Beschwerde gegen einen entsprechenden Entscheid des Polizeidepartementes legitimiert (vgl. im übrigen auch den Entscheid des Bundesrates vom 15.5.1974 in "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden", Heft 39/1, Nr. 4). Auf die Beschwerde der Einwohnergemeinde Oberbuchsiten, die sich gegen eine Verkehrsmassnahme auf der Kantonsstrasse Oberbuchsiten-Egerkingen richtet, kann deshalb mangels Legitimation nicht eingetreten werden. Verwaltungsgericht, Urteil vom 10. Oktober 1975