Natürlich können sie (wie einzelne Bürger auch) Eingaben an den Kanton machen, die offensichtlich aber nicht mehr als Anregungen sind. Daraus kann aber nicht auf eine Beschwerdelegitimation geschlossen werden. Sind demnach mindestens die Verkehrsmassnahmen auf den Kantonsstrassen der Gemeindeautonomie entzogen, so sind die Gemeinden auch nicht zur Beschwerde gegen einen entsprechenden Entscheid des Polizeidepartementes legitimiert (vgl. im übrigen auch den Entscheid des Bundesrates vom 15.5.1974 in "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden", Heft 39/1, Nr. 4).