Damit sind Verkehrsmassnahmen auf Kantonsstrassen der Gemeinde und damit der Gemeindeautonomie entzogen, und der Kanton, und nicht die Gemeinde, hat die diesbezüglichen öffentlichen Interessen zu wahren. Die Gemeinden haben auch keine übertragenen Aufgaben bezüglich Verkehrsmassnahmen auf Kantonsstrassen. In diesem Zusammenhang werden die Gemeinden in der genannten Zuständigkeitsverordnung nirgends erwähnt, ausser in § 2 Abs. 3, wo gesagt wird, dass der Vollzug der (beschlossenen) Verkehrsmassnahmen dem kantonalen Tiefbauamt und den Gemeinden obliegen. Von einem Antragsrecht der Gemeinden an den Kanton ist keine Rede. Natürlich können sie (wie einzelne Bürger auch)