1 KV hat der Regierungsrat am 1. März 1974 eine vom Kantonsrat bezüglich § 4 (Kompetenzdelegation an das Polizeidepartement) genehmigte Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren für den Erlass von Verkehrsmassnahmen erlassen. Aus deren § 1 Abs. 1 geht hervor, dass Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs (Verkehrsmassnahmen) im Sinne von Art. 3 Abs. 2-5 SVG für Kantonsstrassen durch das Polizeidepartement erlassen werden. Damit sind Verkehrsmassnahmen auf Kantonsstrassen der Gemeinde und damit der Gemeindeautonomie entzogen, und der Kanton, und nicht die Gemeinde, hat die diesbezüglichen öffentlichen Interessen zu wahren.