Ist dies vorliegend der Fall? Nach Art. 3 Abs. 2 SVG sind die Kantone befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Sie können diese Befugnis der Gemeinde übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde. Gestützt auf diese Bestimmung und gemäss Art. 47 Abs. 2 und Art. 38 Ziff. 1 KV hat der Regierungsrat am 1. März 1974 eine vom Kantonsrat bezüglich § 4 (Kompetenzdelegation an das Polizeidepartement) genehmigte Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren für den Erlass von Verkehrsmassnahmen erlassen.