Das Polizeidepartement stellt in seiner Vernehmlassung den Antrag, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es ist deshalb zunächst zu prüfen, ob die Gemeinde Oberbuchsiten zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung des Polizeidepartementes legitimiert ist. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 5.9.1974 (SOG 1974 Nr. 33) ausführlich zur Frage Stellung genommen, wann die Gemeinden gegen Entscheide der Departemente Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben können.