SOG 1975 Nr. 34 § 12 Abs. 1 Satz 2 VRG. Die Gemeinden sind nicht legitimiert, gegen Verkehrsmassnahmen, die sich auf Kantonsstrassen beziehen, Beschwerde zu erheben. Am 10.6.1975 verfügte das Polizeidepartement für die Kantonsstrasse zwischen Oberbuchsiten und Egerkingen verschiedene Änderungen in der Strassensignalisation (betreffend Überholverbot und Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit).Gegen die Verfügung erhob die Einwohnergemeinde Oberbuchsiten beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Das Verwaltungsgericht äusserte sich zur Eintretensfrage wie folgt: Das Polizeidepartement stellt in seiner Vernehmlassung den Antrag, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.