Dies gilt für alle diese Bestimmungen, insbesondere aber auch für die Bedürfnisklausel des § 90 WG (über den sozialpolitischen, nicht wirtschaftspolitischen Charakter der Bedürfnisklausel siehe insbesondere die Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat vom 31. Januar 1964 zum neuen Wirtschaftsgesetz und die Beratungen im Kantonsrat, KRV 1964, S. 505 ff.).Gewähren demnach die Vorschriften des Wirtschaftsgesetzes über den Handel mit geistigen Getränken (§§ 82 ff.) keinen Konkurrenzschutz, so ist die Beschwerdeführerin auch in keinem eigenen Rechte berührt und ist deshalb auch nicht zur Beschwerde legitimiert. Verwaltungsgericht, Urteil vom 18. März 1975