andere Vorschriften kämen für ein wirtschaftspolizeiliches Verfahren des Polizeidepartementes, das die Beschwerdeführerin anstrebt, auch gar nicht in Frage. Nun sind aber gerade die Vorschriften des Wirtschaftsgesetzes über den Handel mit geistigen Getränken keine Normen, die auf den Konkurrenzschutz ausgerichtet sind. Eine solche Ausrichtung wäre sogar eindeutig verfassungswidrig. Art. 32quater BV bezweckt im Gegensatz zu Art. 31ter BV nicht den Schutz der bestehenden Betriebe des Gastwirtschaftsgewerbes vor übermässiger, existenzbedrohender Konkurrenz.