Durch diese Ablehnung ist die Beschwerdeführerin nicht in eigenem Rechte berührt. Gewiss mag sie ein bedeutendes tatsächliches Interesse daran haben, dass gegen ihre Konkurrenten polizeiliche Massnahmen ergriffen werden, welche den überaus blühenden Spirituosenhandel im Gebäude der W.-AG eindämmen oder gar einstellen würden. Allein, dieses tatsächliche Interesse ist nicht, wie § 12 verlangt, ein rechtliches Interesse, denn die Beschwerdeführerin macht nicht die Verletzung einer Rechtsnorm geltend, die dazu bestimmt ist, die Konkurrenz zu schützen (vgl. dazu Imboden, Schweiz. Verwaltungsrechtssprechung, 3. A., S. 674 lit.