Nach § 12 ist Partei und also auch zur Beschwerde befugt derjenige, "dessen Rechte und Pflichten durch die Verwaltungssache berührt werden". Die Beschwerdeführerin hat beim Polizeidepartement Massnahmen verlangt gegen den Patentinhaber M., weil dieser die Bedingungen des Patentes und der Patentverlegung nicht innehalte, sowie gegen die W.-AG, weil diese ohne Patent Spirituosen verkaufe. Das Polizeidepartement hat es abgelehnt, Massnahmen zu ergreifen. Durch diese Ablehnung ist die Beschwerdeführerin nicht in eigenem Rechte berührt.