Das Verwaltungsgericht überprüfte vorab die Legitimation zur Beschwerde und führte hiezu folgendes aus: Die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) über die Verwaltungs-gerichtsbeschwerde enthalten keine spezielle Regelung der Legitimationsfrage. Es ist deshalb auf § 12 VRG abzustellen, der allgemein sagt, wer im Verwaltungs- und Verwaltungs-gerichtsverfahren Parteistellung hat (RB 1971 Nr. 23; 1972 Nr. 25; SOG 1974 Nr. 33 S. 67). Nach § 12 ist Partei und also auch zur Beschwerde befugt derjenige, "dessen Rechte und Pflichten durch die Verwaltungssache berührt werden".