b des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Handel mit geistigen Getränken vom 6.12.1964 (Wirtschaftsgesetz, im folgenden abgekürzt mit WG). Ein ebenfalls im Spirituosenhandel tätiges Unternehmen verlangte beim kantonalen Polizeidepartement verschiedene Massnahmen gegen die Drogerie wie auch gegen die W.-AG wegen Missachtung von Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzes im Zusammenhang mit dem Spirituosenverkauf im genannten Einkaufszentrum. Das Polizeidepartement lehnte das Gesuch ab. Gegen diesen Entscheid erhob das genannte Konkurrenzunternehmen Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht überprüfte vorab die Legitimation zur Beschwerde und führte hiezu folgendes aus: