Dass einzelne der in § 53 GO genannten Verfahrensverletzungen gleichzeitig Verstösse gegen Art. 4 BV darstellen, ändert daran nichts; es hat seinen Vorteil, wenn alle der in § 53 GO genannten Verfahrensverletzungen im kantonalen Kompetenzbereich in Ordnung gebracht werden können. Diesem Anliegen steht das Bundesrecht nicht entgegen, auch nicht die erwähnte Kompetenzbestimmung von Art. 4 des Bundesgesetzes über die Kontrolle der landwirtschaftlichen Pachtzinse, welche die Zuständigkeit in der Sache selbst und nicht rein verfahrensmässige Rügen im Auge hat. Damit ist das Verwaltungsgericht für die Behandlung einer Beschwerde nach § 53 GO zuständig. Verwaltungsgericht, Urteil vom 24. März 1975