§ 53 GO handelt von verschiedenen Verfahrensverletzungen, die unter allen Umständen - d. h. auch wenn eine andere kantonale Behörde in der Sache selbst letztinstanzlich zuständig sein sollte - entweder beim Verwaltungsgericht oder beim Regierungsrat gerügt werden können. Auch wenn die Verwaltungsbehörde materielles Bundesrecht anzuwenden hat und in der Sache selbst die Beschwerde an eine Bundesbehörde möglich ist, geht das Verfahren vor der kantonalen Verwaltungsbehörde nach kantonalem Recht. Es erscheint deshalb als richtig, dass § 53 GO auch in solchen Fällen Platz greift. Dass einzelne der in § 53 GO genannten Verfahrensverletzungen gleichzeitig Verstösse gegen Art.