Die Beschwerdeführer machen jedoch im vorliegenden Fall Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Zur Behandlung von Beschwerden dieser Art ist das Verwaltungsgericht zuständig, auch wenn es in der Sache selbst nicht zuständig ist, sofern die angefochtene Verfügung durch eine letztinstanzliche zuständige Verwaltungsbehörde erlassen wurde (§ 53 GO).Es fragt sich, ob als letztinstanzliche Behörde die kantonale letztinstanzliche Behörde zu verstehen ist, unabhängig davon, ob noch eine Bundesinstanz angegangen werden kann.