a und § 52), im Rahmen einer Verordnung von einer kantonalen Beschwerdeinstanz Umgang nehmen kann. Beschwerdeinstanz gegen Pachtzinsverfügungen des Landwirtschafts-Departementes ist die Eidgenössische Pachtzinskommission. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn ist somit in der Sache selbst nicht zuständig. Die Beschwerdeführer machen jedoch im vorliegenden Fall Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.