Gestützt auf diese Delegation hat der Regierungsrat des Kantons Solothurn in seiner Verordnung über die Kontrolle der landwirtschaftlichen Pachtzinse vom 21. Juli 1961 von der Schaffung einer kantonalen Beschwerdeinstanz gegenüber Verfügungen des Landwirtschafts-Departementes betreffend die Festsetzung der Pachtzinse abgesehen. Es ist als zulässig zu erachten, dass der Regierungsrat, gestützt auf eine diesbezügliche Kompetenzzuweisung des Bundesrechtes, entgegen den allgemeinen Vorschriften des Gerichtsorganisationsgesetzes (§ 51 lit. a und § 52), im Rahmen einer Verordnung von einer kantonalen Beschwerdeinstanz Umgang nehmen kann.