4 des BG über die Kontrolle der landwirtschaftlichen Pachtzinse bezeichnet die Kantonsregierungen als zuständig zur Bezeichnung der Instanzen für die Festsetzung der Pachtzinse sowie zur eventuellen Schaffung einer Beschwerdeinstanz. Gestützt auf diese Delegation hat der Regierungsrat des Kantons Solothurn in seiner Verordnung über die Kontrolle der landwirtschaftlichen Pachtzinse vom 21. Juli 1961 von der Schaffung einer kantonalen Beschwerdeinstanz gegenüber Verfügungen des Landwirtschafts-Departementes betreffend die Festsetzung der Pachtzinse abgesehen.