SOG 1975 Nr. 32 § 53 GO; § 2 Abs. 2 Verordnung über die Kontrolle der landwirtschaftlichen Pachtzinse. Als letztinstanzlich zuständige Behörde im Sinne von § 53 GO ist die kantonale letztinstanzliche Behörde zu verstehen, unabhängig davon, ob noch eine Bundesinstanz angegangen werden kann. Dies gilt auch für Pachtzinsverfügungen des Landwirtschafts-Departementes. Art. 4 des BG über die Kontrolle der landwirtschaftlichen Pachtzinse bezeichnet die Kantonsregierungen als zuständig zur Bezeichnung der Instanzen für die Festsetzung der Pachtzinse sowie zur eventuellen Schaffung einer Beschwerdeinstanz.