Damit hat sich der Regierungsrat an die oben erwähnten Grundsätze des kantonalen Jagdgesetzes gehalten. Nachdem die Jagdverwaltung und das Finanz-Departement in beiden Schadenfällen das Maximum des heute nach Reglement Zulässigen als Schadenersatz zugesprochen haben, liegt zweifellos keine Verletzung von kantonalem Recht (Jagdgesetz) vor, und es kann auch keineswegs von einer Überschreitung oder einem Missbrauch des Ermessens gesprochen werden. Verwaltungsgericht, Urteil vom 11. April 1975