Nach diesen Grundsätzen hat der Regierungsrat ein Reglement über die Ausrichtung von Beiträgen an Wildschäden aus dem Fonds zur Vergütung von Wildschäden erlassen und dieses Reglement verschiedentlich, letztmals am 20. August 1971, hinsichtlich der maximal zu bezahlenden Entschädigung angepasst. Nach der heute geltenden Regelung kann der Schaden mit höchstens 60% vergütet werden, wobei im einzelnen Falle die Entschädigung aber nicht mehr als 700 Franken betragen darf. Damit hat sich der Regierungsrat an die oben erwähnten Grundsätze des kantonalen Jagdgesetzes gehalten.