Der Antrag Flury wurde hierauf abgelehnt und die Kompetenzdelegation genehmigt. Aus diesen Ausführungen ergibt sich klar, dass nach § 7bis des kantonalen Jagdgesetzes nur Beiträge an den Schaden geleistet werden können und dass sich diese Beiträge im Rahmen des zur Verfügung stehenden Fonds zu halten haben. Nach diesen Grundsätzen hat der Regierungsrat ein Reglement über die Ausrichtung von Beiträgen an Wildschäden aus dem Fonds zur Vergütung von Wildschäden erlassen und dieses Reglement verschiedentlich, letztmals am 20. August 1971, hinsichtlich der maximal zu bezahlenden Entschädigung angepasst.