Damals verlangte Kantonsrat Theodor Flury die Streichung von Ziffer 3 dieses Reglementes mit der Begründung, das Reglement stehe nicht im Einklang mit dem Jagdgesetz. Nach § 7bis des Gesetzes werde ein Fonds zur Vergütung von Wildschäden geschaffen ohne eine Einschränkung hinsichtlich der Höhe des Schadens. Nun werde aber in Ziffer 3 bestimmt, der Schaden könne mit höchstens 60% vergütet werden, falls dem Geschädigten nicht zugemutet werden könne, ihn selbst zu tragen. Regierungsrat Jacques Schmid erklärte darauf, es handle sich um ein Reglement des Regierungsrates und der Kantonsrat habe (ausser der Genehmigung der Kompetenzdelegation) da nichts zu befinden, fügte dann aber u. a. bei: