Daraus ergibt sich klar, dass keine Haftung des Staates für den ganzen Wildschaden geschaffen werden wollte, sondern dass durch die Anlegung dieses Fonds lediglich die Möglichkeit geschaffen werden sollte, Beiträge an solche Wildschäden zu entrichten. Noch deutlicher ergibt sich dies aus den Kantonsratsverhandlungen vom 29. Dezember 1948 (KRV 1948, S. 861/62), als es um die Genehmigung der im Reglement über die Ausrichtung von Beiträgen an Wildschäden enthaltenen Kompetenzdelegation ging. Damals verlangte Kantonsrat Theodor Flury die Streichung von Ziffer 3 dieses Reglementes mit der Begründung, das Reglement stehe nicht im Einklang mit dem Jagdgesetz.