Bei der Schaffung dieser Bestimmung hat der Berichterstatter des Regierungsrates, Jacques Schmid, im Kantonsrat (KRV 1940, S. 188) u. a. erklärt: "Aus diesem Fonds soll Verschiedenes bezahlt werden, was wir bis jetzt nicht bezahlen konnten, wobei aber die Nichtbezahlung zu grossen Härten führt. So wird in § 7 festgesetzt, dass aus den Mitteln des Fonds an Wildschäden, deren Verhütung nicht möglich war, und für welche die Jagdpächter nicht haften, Beiträge entrichtet werden. Gesuche um Vergütung von Wildschäden, für die die Jagdpächter nicht verantwortlich gemacht werden können, bekommen wir sehr viele...