Diese Bestimmung regelt aber lediglich die Haftung der Jagdpächter; eine Haftung des Staates für Wildschaden besteht nicht. Aus dem im Jahre 1940 geschaffenen § 7bis des kantonalen Jagdgesetzes ergibt sich, dass ein Fonds zur Vergütung von Wildschäden geschaffen wird, deren Verhütung nach ortsüblichen Begriffen nicht möglich war und für welche die Jagdpächter nicht haften. Bei der Schaffung dieser Bestimmung hat der Berichterstatter des Regierungsrates, Jacques Schmid, im Kantonsrat (KRV 1940, S. 188) u. a. erklärt: "Aus diesem Fonds soll Verschiedenes bezahlt werden, was wir bis jetzt nicht bezahlen konnten, wobei aber die Nichtbezahlung zu grossen Härten führt.