Bundesrechtlich besteht somit für Wildschaden, wie er im vorliegenden Fall geltend gemacht wird, keine Haftung. Es ist deshalb zu prüfen, wie weit nach kantonalem Recht für Wildschaden eine Vergütung zu leisten ist. Im kantonalen Gesetz über Jagd und Vogelschutz vom 6. Dezember 1931 wurden in den §§ 34 ff. verschiedene Bestimmungen zum Schutz des Grundbesitzes erlassen. So bestimmt § 38 Abs. 1 unter dem Marginale "Wildschaden", dass die Jagdpächter für den Schaden, der nachweisbar durch Rehe, Hasen, wilde Kaninchen und Fasanen in Feld und Wald verursacht wird, gegenüber den Grundeigentümern haftbar sind. Diese Bestimmung regelt aber lediglich die Haftung der Jagdpächter;