Die Verwaltung behandelte das Begehren als Gesuch um einen Beitrag aus dem Fonds zur Vergütung von Wildschäden und sprach ihm die nach Fondsreglement möglichen Höchstbeträge zu. Der Landwirt erhob beim Finanzdepartement und gegen dessen Entscheid beim Verwaltungsgericht Beschwerde, weil ihm nicht der Ersatz des ganzen Schadens gewährt worden war. Das Verwaltungsgericht führte dazu folgendes aus: Nach Art. 33 des BG über Jagd und Vogelschutz bestimmt das kantonale Recht, ob für Wildschaden eine Vergütung zu leisten ist (vgl. K. Dürr, Jagd und Vogelschutz, Komm. zu Art. 13 und 33). Bundesrechtlich besteht somit für Wildschaden, wie er im vorliegenden Fall geltend gemacht wird, keine Haftung.