SOG 1975 Nr. 31 § 7bis kant. Gesetz über Jagd und Vogelschutz, Ziff. 3 Reglement über die Ausrichtung von Beiträgen an Wildschäden aus dem Fonds zur Vergütung von Wildschäden. Der Staat haftet für Wildschäden nicht. Er leistet an die Schäden höchstens Beiträge aus dem in § 7bis des Gesetzes vorgesehenen und im Reglement näher ausgestalteten Fonds. Ein Landwirt, dem Wildschweine ein Maisfeld verwüstet hatten, verlangte bei der kantonalen Jagdverwaltung Begleichung des Schadens. Die Verwaltung behandelte das Begehren als Gesuch um einen Beitrag aus dem Fonds zur Vergütung von Wildschäden und sprach ihm die nach Fondsreglement möglichen Höchstbeträge zu.