Wenn sich auch nicht alle der eingelegten Beschlüsse auf entsprechende Sachverhalte beziehen, so wird doch dargetan, dass die kantonalen Behörden den § 27 Abs. 3 NBR auch schon in anderen Fällen so angewendet haben, wie dies das Baudepartement im vorliegenden Fall tun will. Nach allem erscheint es richtig, § 27 Abs. 3 NBR auch auf Industriebauten, und zwar auch solche in Industriezonen, anzuwenden. Verwaltungsgericht, Urteil vom 27. Mai 1975