Man muss sich klar sein, dass Industriebauten von solcher Höhe die Ausnahme bilden. Das Baudepartement beruft sich darauf, dass die kantonalen Behörden in ständiger Praxis für Hochbauten von acht und mehr Geschossen, auch wenn sie sich in Industriezonen ohne gemeinderechtliche Höhenbeschränkung befinden, einen speziellen Bebauungsplan verlangt hätten. Es führt hiefür verschiedene Regierungsratsbeschlüsse an. Wenn sich auch nicht alle der eingelegten Beschlüsse auf entsprechende Sachverhalte beziehen, so wird doch dargetan, dass die kantonalen Behörden den § 27 Abs. 3 NBR auch schon in anderen Fällen so angewendet haben, wie dies das Baudepartement im vorliegenden Fall tun will.