Nach dem Gesagten entspricht die Auslegung, die das Baudepartement dem § 27 Abs. 3 NBR gibt, den sachlichen Bedürfnissen und überzeugt deshalb vom Gesichtspunkt der teleologischen Auslegungsmethode aus. Dass die Bestimmung von "Geschossen" spricht und Industriebauten öfters keine eigentliche Geschosse aufweisen, ist kein stichhaltiges Gegenargument. Man könnte nicht wegen dieses Umstandes sagen, der Wortlaut spreche gegen die Auslegung des Baudepartementes. Auch die Materialien sprechen nicht gegen diese Auslegung.