Im übrigen ist eine Industriezone, die ein derart grosses Ausmass hat wie diejenige von Däniken und die keine gemeinderechtliche Höhenbeschränkung kennt, überhaupt nur tragbar, wenn der Vorbehalt des § 27 Abs. 3 NBR spielt. Der Regierungsrat könnte eine solche Zonenausscheidung kaum genehmigen, wenn nicht ein solches kantonalrechtliches "Sicherheitsventil" bestünde. Nach dem Gesagten entspricht die Auslegung, die das Baudepartement dem § 27 Abs. 3 NBR gibt, den sachlichen Bedürfnissen und überzeugt deshalb vom Gesichtspunkt der teleologischen Auslegungsmethode aus.