Die Frage der ästhetischen Auswirkungen stellt sich dann gar nicht mehr. Immerhin dürfte dieser Gesichtspunkt für die Auslegung von § 27 Abs. 3 NBR nicht sehr wesentlich sein; kann man doch sagen, wenn eine Gemeinde über die Wünschbarkeit hoher Industriebauten im Einzelfall entscheiden wolle, solle sie eben in der Industriezone keine unbeschränkte Höhe zulassen. Der Vorbehalt eines speziellen Bebauungsplanes hat nun aber weiter zur Folge, dass ein solcher Plan und damit auch die Möglichkeit, so hoch zu bauen, der Genehmigung des Regierungsrats bedarf. Dieser Gesichtspunkt ist wesentlich.