Diese Vorschriften gelten selbstverständlich auch für Bauten in der Industriezone, auch wenn sie hier normalerweise nur wegen Auswirkungen über die Zone hinaus angerufen werden dürften. Der Rechtsbehelf der ästhetischen Generalklausel macht aber die Vorschrift betreffend speziellen Bebauungsplan nicht überflüssig. Der Vorbehalt eines speziellen Bebauungsplans hat erstens zur Folge, dass die Gemeindebehörden noch einmal frei entscheiden können, ob sie ein derart hohes Gebäude zulassen wollen oder nicht. Lehnen sie den Erlass eines entsprechenden speziellen Bebauungsplanes ab, ist die Sache erledigt. Die Frage der ästhetischen Auswirkungen stellt sich dann gar nicht mehr.