Dagegen geht bei Bauten von solchem Höhenmass die optische Wirkung weit über die Zone hinaus. Diese Auswirkung ist angesichts der Kleinräumigkeit unserer Verhältnisse und unserer Zonungen besonders wesentlich. Nun können allerdings die Belange des Städtebaus und des Landschaftsschutzes auf jeden Fall mit den ästhetischen Generalklauseln des Normalbaureglementes (§ 52 NBR) und der Gemeindereglemente gewahrt werden. Diese Vorschriften gelten selbstverständlich auch für Bauten in der Industriezone, auch wenn sie hier normalerweise nur wegen Auswirkungen über die Zone hinaus angerufen werden dürften.