§ 27 NBR als Ganzes stellt eine Aufzählung verschiedener Fälle dar, wo die Baubehörden besondere Bauvorschriften zu erlassen haben -- u. a. eben für die Gebäude mit acht und mehr Geschossen. Betrachtet man den Inhalt von § 27 Abs. 3, so passen gewisse Elemente tatsächlich nur für Wohnbauten. So die Bestimmung bezüglich Kehrichtbeseitigung. Andere Elemente sind aber zweifellos auch für Industriebauten sinnvoll. Das gilt insbesondere für die Vorschrift betreffend speziellen Bebauungsplan. Hier geht es vorwiegend um die ästhetischen/städtebaulichen Belange: Ein Gebäude von solcher Höhe soll nicht an einen beliebigen Platz zu stehen kommen;