Auch aus der Systematik des Reglementes kann nicht abgeleitet werden, dass es sich hier um eine Bestimmung handle, die nur für Wohnbauten gelten soll: Die Vorschrift steht im Abschnitt "B. Spezielle Vorschriften für Gemeinden, die das Bauplanverfahren eingeführt haben", und dieser Abschnitt enthält keine Unterteilung von Vorschriften für Wohnbauten bzw. Wohnzonen einerseits, Industriebauten bzw. Industriezonen andrerseits. § 27 NBR als Ganzes stellt eine Aufzählung verschiedener Fälle dar, wo die Baubehörden besondere Bauvorschriften zu erlassen haben -- u. a. eben für die Gebäude mit acht und mehr Geschossen.