Das Verwaltungsgericht nahm zu diesem Punkte wie folgt Stellung: § 27 Abs. 3 NBR enthält gewisse Bedingungen für "Gebäude mit acht und mehr Geschossen".Es steht nirgends geschrieben, dass diese Bestimmung für Industriebauten oder für Bauten in den Industriezonen nicht gelten würde. Auch aus der Systematik des Reglementes kann nicht abgeleitet werden, dass es sich hier um eine Bestimmung handle, die nur für Wohnbauten gelten soll: