das geplante Silo sei mindestens einer 12geschossigen Baute gleichzusetzen. Die Genossenschaft erhob gegen den Entscheid des Departementes Beschwerde und brachte zu ihrer Begründung u.a. vor, § 27 Abs. 3 NBR gelte nicht für Silos und ähnliche Industriebauten, sondern nur für Hochbauten in den Wohnzonen. Das Verwaltungsgericht nahm zu diesem Punkte wie folgt Stellung: § 27 Abs. 3 NBR enthält gewisse Bedingungen für "Gebäude mit acht und mehr Geschossen".Es steht nirgends geschrieben, dass diese Bestimmung für Industriebauten oder für Bauten in den Industriezonen nicht gelten würde.